Zweck dieses Gesetzes ist es, in Thüringen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu fördern (Wohnraumförderung) und die Zweckbindung einschließlich des Sozialwohnungsbestandes zu regeln.
§ 1
ThürWoFGZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Allgemeines
Stand 2013-01-31