(1)
Belegungsbindung ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieters oder sonstigen Verfügungsberechtigten, eine Mietwohnung nur Wohnberechtigten zu überlassen.
(2)
Belegungsrechte können in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte und Benennungsrechte begründet werden. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 19 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.
(3)
In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgelegten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben kann.
(4)
Das für Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der in der Rechtsverordnung nach § 25 benannten zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder in bestimmten Gebieten aus überwiegendem öffentlichem Interesse Belegungsbindungen und -rechte ruhen zu lassen.