Jurafuchs

§ 26

ThürWoFG
Datenschutz
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2013-01-31
(1)
Soweit es zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und der sonstigen Regelungen der Förderzusage erforderlich ist, erhebt, verarbeitet und nutzt die zuständige Stelle Daten über den Wohnraum, seine Nutzung und die Bindungen, den Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten und die Parteien des Mietvertrags. Wurden Wohnumfeld- und Quartiersmaßnahmen gefördert, sind über Förderzweck und -inhalt ebenfalls Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(2)
Soweit es für die Förderung von Wohnraum oder zur Feststellung der Wohnberechtigung erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und vorgelegten Nachweise bestehen, haben Finanzbehörden und Arbeitgeber der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen. Die betroffene Person soll von einem beabsichtigten Auskunftsersuchen unterrichtet werden und erhält sodann Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)
Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilligungsstelle, dann sind diese Stellen berechtigt, in Einzelfällen einander Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4)
Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, können auch dann an den Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Haushaltseinkommen ziehen kann.

Meine Notizen

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