Jurafuchs

§ 8

ThürWoFG
Kooperationsverträge
Allgemeines
Stand 2013-01-31
(1)
Kooperationsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden und dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Wohnraum und der zuständigen Stelle. Weitere öffentliche und private Partner können beteiligt werden. Sie bedürfen des Einvernehmens der zuständigen Bewilligungsstellen.
(2)
Ziel von Kooperationsverträgen ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung, des Wohnumfelds und des Wohnquartiers durch die Zusammenarbeit der in Absatz 1 genannten Beteiligten, insbesondere im Rahmen integrierter Quartiersmaßnahmen.
(3)
Außer den in diesem Gesetz geregelten Fördergegenständen und Gegenleistungen können weitere Vertragsgegenstände vereinbart werden, wenn diese den in § 2 bestimmten Zielen entsprechen.

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