(1)
Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.
(2)
Wohnung ist die abgeschlossene und baulich von anderen Räumen getrennte Einheit zum Wohnen bestimmter und geeigneter Räumlichkeiten. Die geförderten Wohnungen müssen eine angemessene Größe unter Berücksichtigung der Personenzahlen sowie der allgemeinen und besonderen Bedürfnisse der Haushalte haben.
(3)
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Das für Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Solange von Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird, ist die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)
Wurde die Wohnfläche des bestehenden Wohnraums nach § 42 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung errechnet, bleibt es bei dieser Berechnung. Wird eine wesentliche bauliche Änderung am Wohnraum vorgenommen, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erfordert, gilt die nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 jeweils anzuwendende Verordnung.