Jurafuchs

§ 25

ThürWoFG
Bewilligungsstellen und zuständige Stellen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2013-01-31
Das für Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Bewilligungsstellen, die für die Rechts- und Fachaufsicht über diese Stellen zuständigen Behörden sowie die zuständigen Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau zu bestimmen. Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Mühlhausen, Rudolstadt, Saalfeld, Sömmerda und Sondershausen sowie Landkreise und kreisfreie Städte sein. Weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit jeweils über 20 000 Einwohnern können auf deren Antrag, der des Einvernehmens mit dem jeweils zuständigen Landkreis bedarf, Zuständigkeiten nach Satz 1 (zuständige Stellen) übertragen werden. Die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach Satz 1 und 3 kann auf den jeweiligen Landkreis übertragen werden, wenn die kreisangehörige Gemeinde die Einwohnerzahl von 20 000 nicht mehr erreicht oder die kreisangehörige Gemeinde beantragt, ihre Zuständigkeit abzugeben. Für die Feststellung der Einwohnerzahl sind die vom Landesamt für Statistik für das Jahr 2010 und anschließend alle fünf Jahre ermittelten Einwohnerzahlen maßgeblich.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →