Jurafuchs

§ 23

ThürWoFG
Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
Belegungs-, Miet- und Zweckbindung
Stand 2013-01-31
(1)
Die zuständige Stelle kann mit dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Mietbindungen von Förderwohnungen auf Ersatzwohnungen des Vermieters oder sonstigen Verfügungsberechtigten übergehen, wenn
1.
dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen Gründen der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist,
2.
Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind und
3.
sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs die Wohnungen bezugsfertig oder frei sind.
(2)
Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, insbesondere deren Anzahl, Dauer, Art oder Höhe sein, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwerts der Wohnungen, nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil des Vermieters oder sonstigen Verfügungsberechtigten führen.
(3)
In der Vereinbarung sind weitere zum Übergang und zur Änderung der Belegungs- und Mietbindungen sowie zu sonstigen in der Förderzusage festgelegten Berechtigungen und Verpflichtungen erforderliche Regelungen zu treffen, namentlich zum Zeitpunkt des Übergangs. Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatzwohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der Förderzusage; für Ersatzwohnungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß.
(4)
Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Ergänzend gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →