Jurafuchs

§ 27

ThürWoFG
Maßnahmen bei Verstößen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2013-01-31
(1)
Für die Zeit, während der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte oder eine von ihm beauftragte Person schuldhaft gegen die Regelungen des § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 oder des § 20 Abs. 3 bis 5 oder des § 24 Abs. 1 oder 2 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich zehn Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Höhe der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 17 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,
2.
ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,
3.
ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert,
4.
entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 eine Wohnung gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlässt,
5.
entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende nicht im Mietvertrag angibt,
6.
entgegen § 20 Abs. 5 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder
7.
entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Regelungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.

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