(1)
Die Förderzusage erfolgt auf Antrag durch die für die Förderung zuständige Bewilligungsstelle durch schriftlichen Verwaltungsakt oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.
(2)
In der Förderzusage müssen
1.
der Fördergegenstand,
2.
die Höhe der Förderung,
3.
die Art des Fördermittels sowie dessen Verzinsung und Tilgung im Darlehensfall,
4.
die Gegenleistung nach Art, Umfang und Dauer und
5.
die Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels
geregelt sein. Weitere, für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Regelungen können in die Förderzusage aufgenommen werden.
(3)
Die Förderzusage wirkt auch für und gegen einen Rechtsnachfolger.
(4)
Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf die Regelung der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und auf die sonstigen Regelungen der Förderzusage zur Mietbindung berufen.
(5)
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.