(1)
Eine Wohnung mit Belegungsbindung darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur zum Zwecke der Vermietung als Wohnraum genutzt werden. Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung
1.
zur Selbstnutzung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 5,
2.
zum Leerstand, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung, entsprochen werden kann; einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Wohnraum weniger als drei Monate leer steht,
3.
nach Ermessen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder privaten berechtigten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt oder entsprechend baulich geändert werden soll; die zuständige Stelle kann einen angemessenen Geldausgleich oder eine Gegenleistung entsprechend § 12 Abs. 2 verlangen.
Wer bauliche Änderungen des Wohnraums nach Satz 2 Nr. 3 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle dessen Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.
(2)
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 gelten für selbst genutztes Wohneigentum entsprechend.