Jurafuchs

§ 3

ThürWoFG
Fördermittel und Rückflüsse
Allgemeines
Stand 2013-01-31
(1)
Die soziale Wohnraumförderung kann erfolgen aus
1.
dem Thüringer Wohnungsbauvermögen nach dem Thüringer Förderfondsgesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen sowie
3.
der Bereitstellung von verbilligtem Bauland, insbesondere im Innenbereich.
(2)
Geldleistungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 27 fließen in das Thüringer Wohnungsbauvermögen nach dem Thüringer Förderfondsgesetz.

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