Jurafuchs

§ 15

ThürWoFG
Gesamtjahreseinkommen
Einkommensermittlung
Stand 2013-01-31
(1)
Gesamtjahreseinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen nach § 10 Abs. 4 abzüglich der Beträge nach den Absätzen 2 und 3. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2)
Ein Freibetrag wird abgesetzt
1.
in Höhe von 4 500 Euro für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,
2.
in Höhe von 5 000 Euro bei jungen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft. Junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
(3)
Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
1.
bis zu 3 000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
2.
bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt zu rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder den Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
3.
bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt zu rechnende Person,
4.
bis zu 4 000 Euro für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen.

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