(1)
Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung mit Belegungsbindung bezugsfertig oder frei wird, hat der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens des Wohnraums mitzuteilen. Binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, hat der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle dessen Namen schriftlich mitzuteilen und den ihm übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.
(2)
Der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen und die Begründung von Wohnungseigentum an solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern der Vermieter eine Wohnung erworben hat, an der nach der Überlassung an einen Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf er sich dem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht berufen, solange die Wohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt.
(3)
Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte und Mieter sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle oder der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Dasselbe gilt für Empfänger von Fördermitteln für Wohnumfeld- und Quartiersmaßnahmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
(4)
Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. Gegenüber dem Wohnungssuchenden und dem Mieter erfolgt die Bestätigung nur dann, wenn der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte sie nicht oder nur unzureichend erteilt hat.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Sicherung der Zweckbestimmung bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum.