(1)
Auf Wohnraum, der nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 30 Abs. 1 Satz 1 geltenden Fassung gefördert worden ist, finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung. Abweichend von Satz 1 richten sich die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für eine andere als die in der Förderzusage bestimmte Nutzung sowie zum Leerstand von belegungsgebundenem Wohnraum ausschließlich nach diesem Gesetz.
(2)
Belegungsbindungen und -rechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ruhend gestellt wurden, ruhen bis zum 31. Dezember 2014, es sei denn, die nach § 9 Abs. 1 zuständige Bewilligungsstelle hebt auf Antrag der zuständigen Stelle und im Einvernehmen mit dem für Wohnungswesen zuständigen Ministerium das Ruhen der Belegungsbindungen und -rechte auf.
(3)
[1] Das für Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium die zur Durchführung der Übergangsbestimmungen zuständigen Stellen zu bestimmen. § 25 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.