Jurafuchs

§ 13

ThürWoFG
Jahreseinkommen
Einkommensermittlung
Stand 2013-01-31
(1)
Das nach diesem Gesetz maßgebliche Jahreseinkommen ist nach den §§ 14 bis 17 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Wohngeldrechtliche Vorschriften, die sich auf Wohnraum beziehen, für den Wohngeld beantragt wird, sind dabei nicht anzuwenden.
(2)
Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abweichungen von der Berechnung nach Absatz 1 festzulegen.

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