(1)
Mietbindung ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieters oder sonstigen Verfügungsberechtigten, eine Mietwohnung einem Wohnberechtigten nicht zu einer höheren als der in der Förderzusage als höchstzulässig angegebenen Miete zum Gebrauch zu überlassen.
(2)
Im Falle einer Mietbindung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist in der Förderzusage eine höchstzulässige Miete zu bestimmen; diese Miete beinhaltet nicht den Betrag für Betriebskosten. In der Förderzusage können Änderungen der höchstzulässigen Miete während der Dauer der Förderung und auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten Modernisierungen vorgesehen oder vorbehalten werden. Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.
(3)
Der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte darf eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 mietgebundene Wohnung nicht gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen. Die in der Förderzusage enthaltenen Regelungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende sind im Mietvertrag anzugeben.
(4)
Der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung.
(5)
Der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte darf
1.
eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
2.
eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur insoweit, als sie nach den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist,
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(6)
Von den Absätzen 3 bis 5 abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.