(1)
Der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte darf eine belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung einen Wohnberechtigungsschein nach § 19 übergibt, mit dem er seine Wohnberechtigung nachweist. Ist die Wohnung einem bestimmten Personenkreis vorbehalten, so darf der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung außerdem ergibt, dass ein Haushaltsangehöriger diesem Personenkreis angehört.
(2)
Besteht ein Benennungsrecht der zuständigen Stelle an einer Wohnung, so darf der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden überlassen. Das Benennungsrecht übt die zuständige Stelle zugunsten von Haushalten aus, bei denen die Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein erfüllt sind; ein Wohnberechtigungsschein ist nicht erforderlich. Kennt die zuständige Stelle den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens der Wohnung, so hat sie spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ihr Benennungsrecht auszuüben oder für den Einzelfall auf die Ausübung zu verzichten.
(3)
Ist der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins aus einer Wohnung ausgezogen, so darf der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zum Gebrauch überlassen. Eine neue Gebrauchsüberlassung im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Wohnung weiterhin von dem Ehegatten, dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder dem Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bewohnt wird. Personen, die nach dem Tod der Inhaber oder des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in das Mietverhältnis eingetreten sind, dürfen die Wohnung auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins weiter bewohnen.
(4)
Wurde die Wohnung entgegen den Regelungen der Absätze 1 oder 2 überlassen oder ist das weitere Belassen unrechtmäßig geworden, so hat der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der zuständigen Stelle das Nutzungsverhältnis durch Kündigung zu beenden und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 oder 2 zu überlassen. Kann der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte die Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von dem Wohnungsinhaber die Räumung der Wohnung verlangen.
(5)
Der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte darf eine eigene belegungsgebundene Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle bewohnen. Die Selbstnutzungsgenehmigung ist dem Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllt sind; dabei ist ihm ein zusätzlicher Wohnraum zuzubilligen. Absatz 3 ist entsprechend auf den Haushalt des Vermieters oder sonstigen Verfügungsberechtigten anzuwenden.