Jurafuchs

§ 7

ThürWoFG
Beteiligung der Gemeinden
Allgemeines
Stand 2013-01-31
(1)
Die Belange der Gemeinden sollen bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigt werden. Die Gemeinden können mit eigenen Mitteln fördern; dies gilt auch für die verbilligte Bereitstellung von Bauland im Sinne des § 67 Abs. 1 und des § 114 der Thüringer Kommunalordnung. Die Gemeinden können sich nach diesem Gesetz an der Förderung durch das Land beteiligen.
(2)
Kommunale Stadtentwicklungs-, Wohnungsmarkt- und Quartiersentwicklungskonzepte sind anzustreben; sie sollen der Förderung zugrunde gelegt werden.
(3)
Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann auf Antrag der Gemeinde durch Allgemeinverfügung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf bestimmen. In einem Gebiet nach Satz 1 besteht ein Benennungsrecht der zuständigen Stelle nach § 16 Abs. 2 Satz 3.

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