Jurafuchs

§ 6

ThürWoFG
Fördergegenstände und Empfänger der Förderung
Allgemeines
Stand 2013-01-31
(1)
Gefördert werden können
1.
der Bau neuen Wohnraums, der Erwerb und die Modernisierung von Wohnraum, einschließlich Pilot- und Modellprojekten,
2.
investive Maßnahmen der Wohnumfeld- und Quartiersförderung, die zur Erhaltung oder Schaffung stabiler Quartiers- und sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen,
3.
die Schaffung und Beschaffung von Wohnbauland,
4.
der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum,
5.
der Erwerb von Genossenschaftsanteilen,
6.
Konzepte und vorbereitende Untersuchungen, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen und
7.
sonstige Maßnahmen, soweit sie die Ziele der sozialen Wohnraumförderung unterstützen.
(2)
Als Erwerb neuen Wohnraums gilt der Erwerb innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit.
(3)
Empfänger ist im Fall der Förderung
1.
des Wohnungsneubaus und der Modernisierung, einschließlich Pilot- und Modellprojekten, der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte,
2.
des Erwerbs von Wohnraum oder von Genossenschaftsanteilen der Erwerber,
3.
investiver Maßnahmen der Wohnumfeld- und Quartiersförderung, die zur Erhaltung und Schaffung stabiler Quartiers- und sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen, der Schaffung und Beschaffung von Wohnbauland und des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum, der Grundstückseigentümer oder der sonst hierzu Berechtigte,
4.
eines Konzepts oder einer vorbereitenden Untersuchung der Auftraggeber.
(4)
Die Gewährung von Fördermitteln setzt insbesondere voraus, dass der Empfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt sowie eine angemessene Eigenleistung erbringt. Die Förderung setzt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 weiter voraus, dass der Empfänger
1.
Eigentümer eines geeigneten Grundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird oder
2.
nachweist, dass für ihn an einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von angemessener Dauer bestellt ist oder dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist und

die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und eine ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums bietet sowie bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint.

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