(1)Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind die Haushalte der Zielgruppen nach § 2 Abs. 1, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen die Einkommensgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschreitet.
(2)Die Einkommensgrenze beträgt für einen1.Einpersonenhaushalt 14 400 Euro,
2.Zweipersonenhaushalt 21 600 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 000 Euro. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 1 000 Euro.
(3)Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abweichungen von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen1.zur Berücksichtigung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
2.im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
3.zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
(4)Zu einem Haushalt zu rechnende Personen sind3.der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung und
4.der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Zu einem Haushalt im Sinne des Satzes 1 rechnen auch Personen, die alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden sollen sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.