Jurafuchs

§ 19

ThürWoFG
Wohnberechtigungsschein
Belegungs-, Miet- und Zweckbindung
Stand 2013-01-31
(1)
Der Wohnberechtigungsschein wird dem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen sowie die Einkommensgrenzen nach § 10 nicht überschreiten. Wird der Antrag aus Gründen, die der Wohnungssuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so sind abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zugrunde zu legen. Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn die Erteilung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2)
Im Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnberechtigten und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder der Wohnfläche anzugeben. Der Wohnberechtigungsschein kann auch erteilt werden, wenn im Einzelfall die Wohnfläche die angemessene Wohnungsgröße nur geringfügig überschreitet. Gehört der Wohnungssuchende oder ein Haushaltsangehöriger einem bestimmten von der Förderung begünstigten Personenkreis an, so ist die Angabe der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis in den Wohnberechtigungsschein aufzunehmen.
(3)
Der Wohnberechtigungsschein kann auch erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Dasselbe gilt, wenn der Wohnungssuchende durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,
1.
dessen Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist,
2.
dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
3.
dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

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