(1)
Bei einer Förderung hat der Empfänger für den daraus erlangten wirtschaftlichen Vorteil eine Gegenleistung zu erbringen.
(2)
Die Gegenleistung nach Absatz 1 kann bestehen aus
1.
Belegungs- oder Mietbindungen an den geförderten Wohnungen (Förderwohnungen) oder anderen bestimmten, gleichwertigen Wohnungen (Ersatzwohnungen) und
2.
Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnahmen,
soweit sie den Zielen des § 2 entsprechen.
(3)
Eine Kombination verschiedener Gegenleistungen nach Absatz 2 ist möglich.