Jurafuchs

§ 21

ThürWoFG
Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
Belegungs-, Miet- und Zweckbindung
Stand 2013-01-31
(1)
Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu bestimmen; bei der Förderung mittels Darlehens trifft die Förderzusage Regelungen zur Dauer der Bindungen, auch für den Fall vorzeitiger vollständiger Rückzahlung.
(2)
Für den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Regelungen der Förderzusage bleiben die Gegenleistungspflichten bei Darlehen und Zuschüssen bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahrs nach dem Jahr der Rückzahlung, bestehen.
(3)
Im Falle der Zwangsversteigerung enden die Gegenleistungspflichten bei
1.
Darlehen mit dem in der Förderzusage bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind; ist das Darlehen bereits vor dem Zuschlag zurückgezahlt, verbleibt es bei den Regelungen der Förderzusage nach Absatz 1 Satz 1 und
2.
Zuschüssen mit dem Zuschlag.

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