(1)
Die zuständige Stelle kann den Vermieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag ganz, teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von Belegungsbindungen nach § 17 Abs. 1 und § 18 freistellen, soweit
1.
ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen Belegungsbindungen nicht mehr besteht oder
2.
aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere an der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder eines überwiegenden berechtigten privaten Interesses, ein Festhalten an diesen Belegungsbindungen nicht geboten ist und
3.
der Vermieter oder sonstige Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle einen angemessenen Ausgleich leistet.
Von einem Ausgleich nach Satz 1 Nr. 3 kann abgesehen werden bei einer Freistellung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden privaten Interesses in dem Fall, dass trotz nachgewiesener angemessener Bemühungen des Vermieters oder sonstigen Verfügungsberechtigten eine Nachfrage aus dem Kreis der berechtigten Wohnungssuchenden nicht vorliegt.
(2)
Freistellungen nach Absatz 1 Satz 1 können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.
(3)
Erneute Freistellungen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind möglich.
(4)
Ein Anspruch auf Freistellung von der Belegungsbindung besteht nicht.