(1)
Aufgrund der Untersuchungen und des festgestellten Maßnahmenbedarfs wird alsbald ein Vollzugsplan erstellt.
(2)
Der Vollzugsplan wird in einer Konferenz (§ 75 Abs. 3) beraten und mit den Gefangenen erörtert. Deren Anregungen und Vorschläge werden angemessen einbezogen.
(3)
Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung der Gefangenen und weiteren Erkenntnissen zu ihrer Persönlichkeit in Einklang zu halten und in angemessenen Abständen, zumindest im Abstand von zwölf Monaten, mit den Gefangenen zu erörtern und fortzuschreiben.
(4)
Der Vollzugsplan enthält - je nach Stand des Vollzugs - insbesondere folgende Angaben:
1.
Ausführungen zu den dem Vollzugsplan zugrunde liegenden Annahmen zur Entwicklung des straffälligen Verhaltens sowie des sich daraus ergebenden Maßnahmenbedarfs,
2.
Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt nach § 12,
3.
Art und Umfang der Zuweisung von Arbeit, der Teilnahme an schulischen, berufsorientierenden, berufsqualifizierenden oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen,
4.
Art und Umfang der Teilnahme an therapeutischer Behandlung oder anderen Hilfsmaßnahmen,
5.
Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge,
6.
Teilnahme an Freizeitmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung des Sports,
7.
vollzugsöffnende Maßnahmen,
8.
Maßnahmen zur Pflege der familiären Beziehungen und zur Gestaltung der Außenkontakte,
9.
Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen,
10.
Maßnahmen zur Schuldenregulierung,
11.
Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
In den Fällen des § 9 Abs. 3 kann sich der Vollzugsplan auf Angaben zu den dort genannten Umständen beschränken. Für Gefangene, die ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt bis zu 180 Tagessätzen verbüßen, kann von der Erstellung eines Vollzugsplans abgesehen werden.
(5)
Den Gefangenen werden der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen ausgehändigt.