Jurafuchs

§ 8

HStVollzG
Aufnahme
Planung des Vollzugs
Stand 2010-06-28
(1)
Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt, bei dem andere Gefangene nicht zugegen sein dürfen. Dabei wird die aktuelle Lebenssituation erörtert und die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten informiert. Ihnen ist die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Die Gefangenen sind verpflichtet, die für die Aufnahme und die Planung des Vollzugs erforderlichen Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse zu machen.
(2)
Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht.
(3)
Die Gefangenen sind dabei zu unterstützen, gegebenenfalls notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen sowie ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(4)
Bei Gefangenen mit Ersatzfreiheitsstrafen sind die Möglichkeiten der Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit oder Ratenzahlung zu erörtern und zu fördern.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →