Jurafuchs

§ 65b

HStVollzG
Besondere Vorschriften
Grundsatz
Stand 2010-06-28
(1)
Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit ist nur mit Einwilligung der Gefangenen zulässig. Das gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.
(2)
Den Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen. Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
(3)
§ 43 findet nur in den Fällen einer Beschäftigung nach § 27 Abs. 4 und 7 Anwendung.
(4)
Gefangene dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen und die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
(5)
Gefangene dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
(6)
Beim Vollzug des Strafarrests dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) keine Schusswaffen gebraucht werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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