(1)
Der Strafvollzug, insbesondere die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2), seine Gestaltung (§ 3) und die vollzuglichen Maßnahmen (§ 5), sollen regelmäßig durch den kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Die Ergebnisse dienen dem öffentlichen Interesse und sind für die Fortentwicklung des Vollzugs nutzbar zu machen.
(2)
Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung können die Anstalten und die Aufsichtsbehörde Daten über den Strafvollzug und die eine Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen verarbeiten, insbesondere erheben und an die in Abs. 1 genannten Stellen übermitteln. Dazu gehören insbesondere Angaben über
1.
die Anstalten und deren Personalausstattung einschließlich Dritter nach § 7,
2.
die bei der Feststellung des Maßnahmenbedarfs nach § 9 Abs. 2 ermittelten Umstände,
3.
den Vollstreckungs- und Vollzugsverlauf sowie
4.
die Ausgestaltung des Vollzugs, namentlich die Durchführung von vollzuglichen Maßnahmen.
(3)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 476 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können und
2.
besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nur übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung unbedingt erforderlich ist.
(4)
Die Gestaltung der Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Begleitung obliegt der Aufsichtsbehörde.