Jurafuchs

§ 42

HStVollzG
Überbrückungsgeld
Anerkennung für Arbeit und Ausbildung, Gelder der Gefangenen
Stand 2010-06-28
(1)
Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen oder Einkünften der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und der Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.
(2)
Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Gefangene das Überbrückungsgeld nicht zweckentsprechend verwenden, kann die Anstalt es ganz oder teilweise der Bewährungshilfe zur Verwaltung für die Gefangenen in den ersten vier Wochen nach der Entlassung überlassen.
(3)
Die Anstaltsleitung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld schon vor der Entlassung für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung der Gefangenen dienen. Eine Verwendung zur Tilgung von Ersatzfreiheitsstrafen ist zulässig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →