Jurafuchs

§ 76

HStVollzG
Vollzugsbedienstete
Aufbau der Anstalten
Stand 2010-06-28
(1)
Die Aufgaben der Anstalt werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten sowie nebenamtlich bestellten oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. Nicht hoheitliche Aufgaben können vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2)
Für jede Anstalt ist die erforderliche Anzahl von Bediensteten, insbesondere des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes, des sozialen, psychologischen, pädagogischen und medizinischen Dienstes sowie der Verwaltung vorzusehen.
(3)
Das Personal muss für die Gestaltung des Vollzugs persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen und, soweit es die Aufgabe erfordert, auch Praxisberatung und Begleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt.
(4)
Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, dessen Aufgaben zu erfüllen.

Meine Notizen

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