Jurafuchs

§ 12

HStVollzG
Sozialtherapie
Planung des Vollzugs
Stand 2010-06-28
(1)
Gefangene sind in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182 bis 184e, 184i oder 184j des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist. Andere Gefangene sollen in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, soweit deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zur Eingliederung angezeigt sind.
(2)
Für eine Verlegung nach Abs. 1 kommen insbesondere Gefangene in Betracht, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auch als Gesamtstrafe verurteilt sind und bei denen eine erhebliche Störung der sozialen und persönlichen Entwicklung vorliegt. Die Verlegung soll nach Möglichkeit zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt.
(3)
Die Gefangenen sind zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. § 11 bleibt unberührt.
(4)
Ist eine Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt aus Gründen, die nicht in der Person der Gefangenen liegen, nicht oder noch nicht möglich, sind anderweitige therapeutische Behandlungsmaßnahmen zu treffen.
(5)
Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend in der sozialtherapeutischen Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn ihre Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist. § 29 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)
Auf Antrag soll die sozialtherapeutische Anstalt den Gefangenen auch eine nachgehende Betreuung gewähren, wenn dies ihrer besseren Eingliederung dient und die Betreuung nicht anderweitig durchgeführt werden kann.

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