(1)
Bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe ist den Gefangenen eine individuelle, intensive und therapiegerichtete Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs einschließlich der hierzu erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten.
(2)
Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit bestehende Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. Bei der Behandlung und Betreuung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.
(3)
Die Bereitschaft der Gefangenen zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(4)
Die Untersuchungen nach § 9 erstrecken sich auch auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Gefangenen festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit der Gefangenen entgegenwirken. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
(5)
Der Vollzugsplan enthält über § 10 Abs. 4 hinaus insbesondere Angaben über
1.
psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
2.
andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
3.
Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation und
4.
eine gegebenenfalls erforderliche Nachsorge.
Für die Fortschreibung des Vollzugsplans ist eine angemessene Frist vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen soll. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an der Konferenz nach § 75 Abs. 3 beteiligt werden.
(6)
Über § 12 Abs. 1 Satz 1 hinaus sind die Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung zu verlegen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist. Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt.
(7)
§ 12 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahme in der Entlassungsanstalt erfolgt.