Jurafuchs

§ 73

HStVollzG
Arbeitsbetriebe, Einrichtungen der schulischen und beruflichen Bildung
Aufbau der Anstalten
Stand 2010-06-28
(1)
In den Anstalten sind die notwendigen Arbeitsbetriebe sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen und schulischen Bildung und arbeitstherapeutischen Beschäftigung vorzusehen.
(2)
Bildung und Beschäftigung können auch durch nicht staatliche Stellen organisiert und durchgeführt werden.

Meine Notizen

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