Für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 66
HStVollzGGrundsatz
Besondere Vorschriften für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand 2010-06-28