Jurafuchs

§ 57

HStVollzG
Beschwerderecht
Beschwerde
Stand 2010-06-28
(1)
Gefangene können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden (Eingaben) in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung wenden. Eingaben, die beleidigenden Charakter haben oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht in der Sache beschieden zu werden. Gefangene sind über die Gründe zu unterrichten.
(2)
Es ist zu gewährleisten, dass sich Gefangene in eigenen Angelegenheiten an hierfür zuständige Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die die Anstalt aufsuchen, wenden können.
(3)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Meine Notizen

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