(1)
Aus wichtigem Anlass kann Ausgang oder zusätzlich zu der Freistellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 bis zu sieben Tagen Freistellung aus der Haft gewährt werden. Die Beschränkung auf sieben Tage gilt nicht bei einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes von Angehörigen. § 13 Abs. 2 und 7 sowie § 14 gelten entsprechend.
(2)
Kann Ausgang oder Freistellung aus der Haft aus den in § 13 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, können die Gefangenen mit ihrer Zustimmung ausgeführt werden, sofern nicht die in § 13 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründe entgegenstehen. Die Kosten der Ausführung können den Gefangenen auferlegt werden, wenn dies die Eingliederung nicht behindert.
(3)
Ausführungen, insbesondere aus medizinischen Gründen oder zur Beschaffung von Ausweisdokumenten, sind auch ohne Zustimmung der Gefangenen zulässig, wenn dies aus besonderem Grund notwendig ist. Auf Ersuchen eines Gerichts erfolgt eine Vorführung.