Jurafuchs

§ 3

HStVollzG
Gestaltung des Vollzugs
Grundsätze des Vollzugs der Freiheitsstrafe
Stand 2010-06-28
(1)
Das Leben im Strafvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Dabei sind die Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu beachten.
(2)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3)
Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, den Gefangenen bei der Eingliederung in ein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu helfen.
(4)
Bei der Gestaltung des Vollzugs sind die unterschiedlichen Betreuungs- und Behandlungserfordernisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, Geschlecht und Herkunft, zu berücksichtigen.

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