(1)Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung.(2)In die Hausordnung sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über Besuchszeit, Häufigkeit und Dauer des Besuchs sowie Ausbildungs- und Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 78 Interessenvertretung der Gefangenen§ 80 Aufsichtsbehörde →