(1)
Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung.
(2)
Das Tragen eigener Kleidung kann durch die Anstaltsleitung ausnahmsweise gestattet werden. Für deren Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel haben die Gefangenen selbst zu sorgen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.