Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung hin im Rahmen der Nacheile festgenommen und in die Anstalt zurückgeführt werden.
§ 49
HStVollzGFestnahmerecht
Sicherheit und Ordnung
Stand 2010-06-28