Jurafuchs

§ 82

HStVollzG
Einschränkung von Grundrechten
Schlussvorschriften
Stand 2010-06-28
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf
1.
die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
2.
die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
3.
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen). und
4.
die informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen).

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