Jurafuchs

§ 70

HStVollzG
Anstalten, Trennungsgrundsätze
Aufbau der Anstalten
Stand 2010-06-28
(1)
Die Freiheitsstrafe und der Strafarrest werden in Justizvollzugsanstalten (Anstalten) vollzogen.
(2)
Weibliche und männliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht. Bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
(3)
Für den Vollzug nach § 12 sind sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen. Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Anstalten eingerichtet werden. Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.
(4)
Von der getrennten Unterbringung nach den Abs. 2 und 3 kann abgewichen werden,
1.
wenn eine Zustimmung der Gefangenen vorliegt,
2.
wenn die Gefangenen hilfsbedürftig sind oder für sie eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht,
3.
um die Teilnahme an vollzuglichen Maßnahmen zu ermöglichen oder
4.
wenn dringende Gründe der Vollzugsorganisation dies vorübergehend erfordern.

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