(1)
Die Gefangenen erhalten von der ihnen nach § 38 zustehenden Vergütung drei Siebtel monatlich als Hausgeld.
(2)
Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, wird aus ihren Bezügen oder Einkünften ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.