Jurafuchs

§ 28

HStVollzG
Ablösung
Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung
Stand 2010-06-28
(1)
Gefangene können von der zugewiesenen Beschäftigung abgelöst werden, wenn
1.
sie den Anforderungen nicht gewachsen sind,
2.
sie die Aufnahme oder Ausübung der Beschäftigung verweigern,
3.
dies zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags erforderlich ist oder
4.
dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
(2)
Werden Gefangene nach Abs. 1 Nr. 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Abs. 1 Nr. 4 abgelöst, gelten sie für drei Monate als verschuldet ohne Beschäftigung.

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