Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug auch dazu, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu minimieren, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird.
§ 67
HStVollzGZusätzliche Aufgabe
Besondere Vorschriften für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand 2010-06-28