(1)
Gehen Gefangene ohne ihr Verschulden keiner Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 nach, wird ihnen auf Antrag ein Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind.
(2)
Das Taschengeld beträgt bis zu 14 vom Hundert der Vergütung nach § 38 Abs. 2, soweit ihnen in dem Monat, für den das Taschengeld beantragt wurde, aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zu dieser Höhe zur Verfügung steht.