Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§ 2 bis § 65) entsprechend, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.
§ 65a
HStVollzGGrundsatz
Grundsatz
Stand 2010-06-28