Jurafuchs

§ 55

HStVollzG
Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2010-06-28
(1)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft
1.
gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
2.
die zugewiesenen Tätigkeiten nach § 27 Abs. 3 nicht ausüben,
3.
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Gegenstände in die Anstalt einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben,
4.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
5.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe herstellen, konsumieren oder eine Kontrolle nach § 47 Abs. 2 verweigern oder manipulieren,
6.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind.
(2)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit bis zu vier Wochen oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
3.
der Entzug des Fernsehgeräts oder die Beschränkung des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
4.
die Beschränkung oder der Entzug von Gegenständen für eine Beschäftigung in der Freizeit bis zu drei Monaten,
5.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
6.
der Entzug der Arbeit bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
7.
die Beschränkung oder der Entzug von Ausgangsstunden bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen bis zu drei Monaten und
8.
Arrest bis zu zwei Wochen.
(3)
In geeigneten Fällen kann von Disziplinarmaßnahmen abgesehen werden, wenn andere Maßnahmen ausreichend erscheinen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.
(4)
Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Der Verweis kann auch mit der Anordnung, gemeinnützige Arbeit zu leisten, verbunden werden. Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

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