Jurafuchs

§ 4

HStVollzG
Mitwirkung der Gefangenen
Grundsätze des Vollzugs der Freiheitsstrafe
Stand 2010-06-28
Die Gefangenen sollen an Maßnahmen zu ihrer Eingliederung mitwirken. Insbesondere sollen Gefangene, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen. Die Bereitschaft der Gefangenen zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern.

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