Jurafuchs

§ 30

HStVollzG
Gestaltung der freien Zeit
Freizeit, Sport
Stand 2010-06-28
(1)
Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich in ihrer Freizeit eigenverantwortlich und sinnvoll zu beschäftigen.
(2)
Die Anstalt hat eine angemessen ausgestattete Bücherei vorzuhalten. Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie die Eingliederung oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden.
(3)
Den Gefangenen ist Gelegenheit zu geben, am Fernseh- und Hörfunkempfang teilzunehmen.
(4)
Die Gefangenen dürfen eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Andere elektronische Geräte in den Hafträumen können zu den in Satz 1 genannten Zwecken im Einzelfall zugelassen werden. Das Einbringen der in Satz 1 und 2 genannten Gegenstände wird durch die Anstalt geregelt. § 19 gilt entsprechend.
(5)
Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

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